Sicherheitsfachkraft (SiFa)
Sicherheitsfachkraft (SiFa)
(Fachkraft für Arbeitssicherheit - FaSi)
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln (Persönliche Schutzausrüstung),
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- die Durchführung der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
- darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Für kleine Unternehmen bestehen Sonderregelungen entsprechend den Regelungen der DGUV Vorschrift 2, Anlage 3 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers, zu dem das kleine Unternehmen gehört. Danach kann der Unternehmer mit einer begrenzten Zahl von Beschäftigten nach einer Motivations- und Informationsschulung die sicherheitsfachliche Betreuung durch eine externe FASi auf selbstermittelte Bedarfsfälle beschränken.
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweiligen Betriebsart den Betreuungsgruppen zugeordnet (Zuordnung DGUV Vorschrift 2 ab Seite 18). Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich.
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.